#1661
Jana Brenneisen
Verwalter

    Die Abmeldung ist das Gegenstück zur Anmeldung. Sie ist gemäß § 17 Abs. 2 BMG vorzunehmen, wenn man aus einer Wohnung in Deutschland auszieht und anschließend keine neue Wohnung in Deutschland bezieht. Die Abmeldung hat innerhalb von zwei Wochen nach Auszug bei der Meldebehörde zu erfolgen.